Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines

1.1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Bestellungen und alle Verträge über die Lieferung von Waren (wie z.B. Rohstoffen, Verpackungen, etc.) oder die Erbringung von Dienstleistungen des Lieferanten an die W. Beyeler AG («Besteller»).

1.2. Vom Lieferanten vorgeschlagene zusätzliche oder abweichende Bedingungen, insbesondere Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferanten, finden keine Anwendung und werden vom Besteller ausdrücklich zurückgewiesen, auch wenn (1) der Lieferant während der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller auf solche abweichenden Bedingungen verweist und/oder (2) sie vom Besteller in einer einzelnen Bestellung nicht ausdrücklich abgelehnt werden oder (3) der Besteller die vom Lieferanten gelieferten Waren oder Dienstleistungen akzeptiert und bezahlt.

2. Vertragsschluss, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages oder der zu liefernden Waren

2.1. Angebote des Lieferanten sind kostenlos. Darin weist der Lieferant ausdrücklich auf Abweichungen von der Offertanfrage des Bestellers sowie auf darin enthaltene Unklarheiten, Lücken oder technische Spezifikationen hin,
welche die Eignung der Waren für den beabsichtigten Zweck oder im Hinblick auf den neuesten Stand der Technik oder
die anwendbaren Gesetze und Vorschriften beeinträchtigen können.

2.2. Bestellungen oder deren Änderungen oder Ergänzungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen oder
schriftlich bestätigt werden. Die in der Bestellung genannten Skizzen, Zeichnungen, Spezifikationen usw. sind
Bestandteil der Bestellung.

2.3. Wird eine Bestellung vom Lieferanten nicht innerhalb von drei (3) Werktagen angenommen, ist der Besteller berechtigt, sie zu widerrufen. Der Rücktritt berechtigt den Lieferanten nicht, Ansprüche geltend zu machen.

2.4. Auf Abweichungen von der Bestellung ist in der Auftragsbestätigung ausdrücklich hinzuweisen. Solche Abweichungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn ihnen der Besteller schriftlich zustimmt.

2.5. Die Auftragsbestätigung des Lieferanten hat mindestens die folgenden Angaben zu enthalten: Bestell- bzw. KontraktNummer des Bestellers, Artikelnummer des Bestellers, Ursprungsland, Preis, Incoterms, sowie Zahlungsbedingungen.

2.6. Nach Abschluss des Vertrages bleibt der Besteller berechtigt, angemessene Änderungen in Bezug auf die
Spezifikationen, die Herstellung oder die Lieferung der Waren zu verlangen. Soweit solche Änderungen zu einer
Erhöhung oder Verminderung der Kosten des Lieferanten oder zu einer Änderung des Liefertermins führen, hat der
Lieferant den Besteller spätestens innerhalb einer Kalenderwoche zu informieren. Der daraus resultierende
Änderungsauftrag wird zwischen den Parteien einvernehmlich vereinbart.

2.7. Bei wiederholten Lieferungen hat der Lieferant dem Besteller rechtzeitig vor dem Liefertermin etwaige Änderungen der Waren-Spezifikationen oder Produktionsmethoden zu melden. Solche Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Bestellers.

3. Lieferfrist

3.1. Die vereinbarten Liefertermine und/oder Lieferfristen sind verbindlich. Die Lieferfristen beginnen mit dem Tag, an dem der Lieferant die Bestellung erhält. Geht die Ware nicht am vereinbarten Ort und Liefertermin ein, befindet sich der
Lieferant auch ohne Mahnung in Verzug.

3.2. Teillieferungen, oder vorzeitige Lieferungen von mehr als drei Werktagen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des
Bestellers.

3.3. Der Lieferant hat den Besteller unverzüglich über eingetretene oder wahrscheinlich eintretende Umstände, die den vereinbarten Liefertermin beeinträchtigen können, sowie über die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu
informieren. Der Lieferant wird sich nach besten Kräften bemühen, die Verzögerung zu minimieren oder Ersatz von
Dritten zu beschaffen.

3.4. Verzögerungen, die durch fehlende, vom Besteller zu liefernden Informationen, Unterlagen oder Gegenstände
verursacht werden, gelten nur insoweit als entschuldigt, als der Lieferant die rechtzeitige Lieferung dieser Unterlagen
oder Gegenstände verlangt hat oder wenn er den Besteller rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass Unterlagen fehlen.

3.5. Ausser im Falle höherer Gewalt, im Übrigen jedoch allein durch die Verspätung und ohne dass der Besteller einen
Schaden nachweisen müsste, hat der Lieferant für jede angefangene Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von 1% des Vertragspreises zu zahlen, insgesamt jedoch mindestens den Gegenwert von CHF 1‘000.–. Die maximale
Vertragsstrafe für eine verspätete Lieferung ist auf den höheren der beiden folgenden Beträge begrenzt: a) Gegenwert
von CHF 20‘000.— oder b) 10% des Vertragspreises für die betreffende Lieferung. Rohstoffmangel oder Verzögerungen
durch Subunternehmer oder Unterlieferanten entlasten den Lieferanten nicht, es sei denn, diese Verzögerungen seien
ebenfalls auf höhere Gewalt zurückzuführen. Das Recht des Bestellers, einen über die Vertragsstrafe hinausgehenden
Schaden geltend zu machen, bleibt vorbehalten.

3.6. Wird der vereinbarte Liefertermin um mehr als 4 Wochen überschritten, kann der Besteller auch ohne Nachfristsetzung
unverzüglich vom Vertrag zurücktreten.

3.7. Ist absehbar, dass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden wird, kann der Besteller auch ohne Nachfrist vorzeitig vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall ist der Lieferant – zusätzlich zu allen sonstigen gesetzlichen
Ansprüchen des Bestellers verpflichtet, alle bereits geleisteten Zahlungen zuzüglich 5 % Zinsen pro Jahr zurückzuerstatten.

4. Versand, Versandpapiere, Verpackung

4.1. Der Lieferant versendet die Waren gemäss den Versand- und Kennzeichnungsvorschriften des Bestellers. Für jede
Verpackungseinheit ist mindestens eine Inhaltsangabe erforderlich. Wenn die Ware in mehreren Verpackungseinheiten versandt wird, muss jede Einheit einzeln identifiziert werden können.

4.2. Die Verpackung muss so beschaffen sein, dass die Ware während des Transports und der anschliessenden Lagerung
wirksam vor Beschädigung, Korrosion, Feuchtigkeit, Temperatur- oder anderen schädlichen Einflüssen geschützt ist (Food Safety). Durch die Verpackung dürfen keine Fremdstoffe (inkl. Schädlinge und Sporen) sowie Fremdgerüche ins Füllgut gelangen. Sämtlichen Lebensmittellieferungen ist ein Analysenzertifikat beizulegen, bei Bio-Rohstoffen ist (nach Möglichkeit) eine Pestizid-Analyse mitzuliefern.

4.3. Der Lieferant haftet für Schäden, die durch unsachgemässe Verpackung entstehen.

4.4. Der Lieferant haftet für alle Kosten und Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass er die Anweisungen des Bestellers
bezüglich Transportes oder Zollabfertigung nicht befolgt.

4.5. Der Versand der Waren an den Besteller erfolgt im Inland frachtfrei versichert (CIP), bei Lieferungen aus dem Ausland
geliefert (DAP) vereinbarte Anlieferadresse, nach den Incoterms® 2020 oder neueste Fassung. Sind Abnahmeprüfungen im Werk des Bestellers vereinbart, erfolgt der Gefahrübergang nach erfolgreichem Abschluss der Abnahmeprüfungen.

4.6. Jeder Lieferung ist ein detaillierter Lieferschein bzw. Lieferpapiere mit (sofern für die betreffende Ware zutreffend)
mindestens den folgenden Daten beizufügen: Lieferscheinnummer, Lieferdatum, Bestellnummer des Bestellers, Bestelldatum, Artikelnummer, Artikelnummer des Bestellers, (bei technischen Produkten) Zeichnungsnummer und Index (falls verfügbar), Menge, Brutto-/Nettogewicht, Ursprungsland, Zolltarifnummer und Verpackungsart,
Lieferadresse.

4.7. Falls die verlangten Versandpapiere nicht vorschriftsgemäss oder verspätet zugestellt werden, lagert die gelieferte Ware bis zum Eintreffen der Versandpapiere auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten.

4.8. Der Lieferant haftet für die ordnungsgemässe Angabe und den Nachweis des Ursprungs der Waren.

5. Preise, Rechnungstellung, Zahlungsbedingungen, Eigentumsübergang

5.1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, verstehen sich die Preise in Schweizer Franken, exkl. MWST auf der Basis des vereinbarten Incoterms®.

5.2. Massgebend sind die am Bestelldatum geltenden Preise. Diese sind fest und können nur im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien geändert werden.

5.3. Mangels abweichender Vorgaben sind die Rechnungen an buchhaltung@beyeler-ag.ch zu senden.

5.4. Auf den Rechnungen sind unter anderem die Nummer der Bestellung, Artikelnummer des Bestellers und die Nummer eines bestehenden Kontraktes anzugeben.

5.5. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist jede Lieferung gesondert in Rechnung zu stellen.

5.6. Es gelten die vereinbarten Zahlungskonditionen. Die Zahlungsfrist läuft ab dem Tag des Rechnungseingangs beim
Besteller.

5.7. Das Eigentum an den Waren geht zum früheren der beiden folgenden Zeitpunkte auf den Besteller über:
· Lieferung
· Vorauszahlung in voller Höhe

6. Wareneingangsprüfungen

6.1. Die angelieferten Waren dürfen nicht ohne die Kontrolle eines Mitarbeiters der Warenannahme des Bestellers
abgeladen werden.

6.2. Im Rahmen des ordnungsgemässen Geschäftsbetriebes, spätestens innerhalb eines Monats nach Erhalt, prüft der
Besteller die Ware stichprobenartig auf die Übereinstimmung mit den vereinbarten Spezifikationen.

6.3. Die Bezahlung von Rechnungen oder die Unterzeichnung von Transportdokumenten, wie Lieferscheinen, durch den
Besteller, gilt nicht als Anerkennung der Vollständigkeit und/oder der Mangelfreiheit der gelieferten Ware.

6.4. Der Besteller ist berechtigt, die Annahme einer Lieferung abzulehnen, solange der Lieferant nicht nachweisen kann, dassdie gelieferte Ware die vertraglichen Anforderungen vollständig erfüllt.

7. Gewährleistung, Mängelrügen

7.1. Der Lieferant haftet sowohl dafür, dass die Waren in jeder Hinsicht den vereinbarten Spezifikationen und sonstigen
Vertragsbedingungen entsprechen – im Falle von technischen Produkten die vereinbarte Leistung erbringen, neu und
auf dem neuesten Stand der Technik sind -, als auch dafür, dass sie ordnungsgemäss verpackt sind und keine sachlichen
oder rechtlichen Mängel aufweisen welche ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu den dem Lieferanten
bekanntgegebenen Verwendungszwecken aufheben oder mindern. Die Waren haben den einschlägigen Normen,
Gesetzen und Vorschriften (einschliesslich, aber nicht beschränkt auf solche im Bereich Umwelt, Gesundheit und
Unfallverhütung) zu entsprechen, die am in der Bestellung angegebenen Lieferort, in der EU sowie im dem Lieferanten
bekannten Vertriebsgebiet der vom Besteller hergestellten Produkte gelten.

7.2. Mängel sind dem Lieferanten innerhalb von zwei Kalenderwochen nach Feststellung anzuzeigen.

7.3. Die Gewährleistungsfrist für Waren oder Dienstleistungen beträgt 24 Monate. Für Waren, die in die vom Besteller
hergestellten Produkte integriert oder verarbeitet werden, beginnt sie mit der Lieferung der Produkte des Bestellers an
seinen Kunden, endet jedoch spätestens 48 Monate nach Erhalt der Ware durch den Besteller.

7.4. Die Gewährleistungsfrist für Reparaturen oder Ersatzlieferungen beträgt 12 Monate ab dem Datum des Austauschs oder der erfolgreichen Reparatur, jedoch nicht vor Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für die betreffende Ware.

7.5. Im Falle von Mängeln stehen dem Besteller, unbekümmert um seine sonstigen gesetzlichen Ansprüche, nach seinem Ermessen folgende Rechte zu: a) Ablehnung der Annahme der Ware, Rücktritt vom jeweiligen Vertrag und
Rückforderung von Vorauszahlungen und/oder Geltendmachung von Schadenersatz, b) Nachbesserung oder
Ersatzlieferung. Bei Verweigerung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Nachbesserung oder des Ersatzes durch den Lieferanten: c) Nachbesserung oder Ersatz der mangelhaften Ware durch einen Dritten auf Kosten des Lieferanten, oder d) Preisminderung oder e) Rücktritt (Wandelung) oder f) Kombination der oben genannten Ansprüche. In jedem Fall hat der Lieferant, auch ohne Verschulden, alle mit der Reparatur oder dem Austausch verbundenen Kosten (Inspektion, Demontage, Wiedereinbau, Transport usw.) zu tragen oder zu erstatten.

7.6. Vertragliche Ansprüche aus der Lieferung mangelhafter Ware oder der Erbringung mangelhafter Dienstleistungen oder aus falscher Beratung bzw. Instruktion verjähren ein Jahr nach Ablauf der Gewährleistungsfrist.

8. Produktrückrufe und Austauschaktionen

8.1. Beabsichtigt der Besteller nach billigem Ermessen, Produkte, die möglicherweise fehlerhafte Waren enthalten,
zurückzurufen oder bei seinen Kunden präventiv auszutauschen, hat er den Lieferanten so schnell wie möglich zu informieren, sofern keine unmittelbare Gefahr besteht.

8.2. Der Lieferant trägt die Kosten der Rückruf- und Austauschaktion und die damit verbundenen Folgekosten, maximal jedoch den Gegenwert von CHF 1 Mio. pro Rückruf- bzw. Austauschaktion.

8.3. Der Lieferant garantiert, dass er über ein Notfall-Management-System verfügt, welches sicherstellt, dass eine
Produktrücknahme systematisch, effizient und dokumentiert durchgeführt werden kann. Hat ein Produktmangel einen
Ausliefer- oder Verkaufsstopp oder einen Warenrückruf zur Folge, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller mit
allen sachdienlichen Informationen zu versorgen und zu unterstützen. Dies unabhängig davon, ob diese Massnahme
von den Behörden angeordnet wurde oder freiwillig durch den Lieferanten umgesetzt wird.

8.4. Kosten, die dem Besteller aufgrund von Abklärungen mit externen Stellen als Folge eines positiven Pestizidbefundes
belastet werden oder intern anfallen, werden dem Lieferanten belastet.

9. Haftpflicht- und Rückrufkostenversicherung

9.1. Der Lieferant wird eine Haftpflichtversicherung zur Deckung seiner Haftung für Personen- und Sachschäden sowie Vermögensfolgeschäden im Mindestbetrag von CHF 5 Mio. pro Schadensfall abschliessen und während mindestens
5 Jahren nach der jeweiligen Lieferung an den Besteller aufrechterhalten. Die Deckung für sonstige Schäden, wie
insbesondere Aus- und Einbaukosten einerseits und Rückrufkosten andererseits hat je mindestens CHF 1 Mio. pro
Schadensfall zu betragen.

9.2. Der Lieferant tritt hiermit alle Ansprüche gegen den Versicherer an den Besteller ab. Der Besteller nimmt die Abtretung hiermit an.

9.3. Auf Verlangen des Bestellers hat der Lieferant einen entsprechenden Versicherungsnachweis vorzulegen

10. Qualitätssicherung

10.1.Der Besteller kann nach angemessener Vorankündigung und während der normalen Geschäftszeiten den
Herstellungsprozess der Waren im Werk des Lieferanten überprüfen. Der Lieferant wird sich nach besten Kräften
bemühen, solche Audits auch im Werk seiner Unterlieferanten oder Subunternehmer zu ermöglichen.

10.2.Die Parteien treffen geeignete Massnahmen, um Geschäftsgeheimnisse des Lieferanten und seiner Unterlieferanten oder Subunternehmer zu schützen.

10.3.Falls das Audit ergibt, dass der Lieferant die vereinbarten Qualitätsanforderungen nicht erfüllt hat, hat er die Kosten der
Prüfung zu tragen.

10.4. Weitere Einzelheiten sind in der zwischen den Parteien abgeschlossenen Qualitätssicherungsvereinbarung geregelt.

11. Verletzung von Rechten Dritter

11.1.Der Lieferant stellt den Besteller von allen Kosten, Schäden und Ansprüchen Dritter frei, die dem Besteller aufgrund von Schutzrechtsverletzungen Dritter entstehen. Der Lieferant haftet nicht, soweit die Schutzrechtsverletzung dadurch verursacht wird, dass die Herstellung der Waren nach Anweisungen und Spezifikationen des Bestellers hergestellt wurden und dieser Umstand dem Besteller bei Beachtung der gehörigen Sorgfalt bekannt sein musste.

11.2.Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich über alle tatsächlichen oder behaupteten Verletzungen von Rechten
Dritter informieren, von denen sie Kenntnis erlangen. Der Lieferant wird den Besteller bei der Untersuchung,
Verteidigung oder Bearbeitung einer solchen Forderung unterstützen, einschliesslich der Bereitstellung aller
Unterlagen, die der Besteller zur Verteidigung der Klage benötigt.

11.3.Wählt der Besteller einen eigenen Rechtsbeistand, erstreckt sich die Freistellung des Lieferanten auch auf die mit der Vertretung verbundenen angemessenen Kosten und Gebühren. Wählt der Besteller keinen eigenen Rechtsbeistand, ist der Lieferant allein für die Abwehr der betreffenden Ansprüche verantwortlich.

11.4.Im Falle einer Klage wegen Verletzung von Rechten Dritter, die dem Lieferanten mitgeteilt wird, wird der Lieferant die erforderlichen Schritte unternehmen, um für den Besteller eine nicht verletzende Bezugsquelle zu gewährleisten, was die Beschaffung der erforderlichen Lizenzen, die Umgestaltung der Waren oder andere Schritte beinhalten kann, die der Lieferant für notwendig hält, um sicherzustellen, dass eine nicht verletzende Ware an den Besteller geliefert wird.

12. Eigentum an Dokumenten, Software, Werkzeugen

12.1.Unterlagen, wie Rezepturen, Spezifikationen, Zeichnungen, Software und alle Fertigungsmittel, die der Besteller dem Lieferanten zur Verfügung stellt oder die der Lieferant auf Kosten des Bestellers beschafft oder herstellt, bleiben bzw. werden Eigentum des Bestellers, sobald sie beschafft oder hergestellt werden. Der Besteller besitzt alle Rechte daran. Werden sie nicht mehr für die Ausführung von Bestellungen des Bestellers verwendet, so sind sie nach Wahl des Bestellers entweder kostenlos an den Besteller zurückzugeben oder zu entsorgen, wobei diese Entsorgung vom Lieferanten schriftlich zu bestätigen ist.

12.2.Sie dürfen nicht vervielfältigt, verkauft, verpfändet, zur Sicherung übereignet, veräussert oder in sonstiger Weise
belastet, Dritten zugänglich gemacht oder zur Herstellung von Produkten für Dritte verwendet werden.

12.3.Solche Fertigungsmittel sind vom Lieferanten ordnungsgemäss zu lagern, zu kennzeichnen, gegen Diebstahl und Naturgefahren zu versichern und zu warten. Der Lieferant verzichtet auf alle gesetzlichen Retentionsrechte (Recht des Schuldners bzw. der Schuldnerin, eine fällige Leistung zu verweigern, solange ein Gegenanspruch nicht erfüllt ist).

12.4.Sofern nicht anders vereinbart, hat der Lieferant nach Erfüllung des entsprechenden Vertrages auf Verlangen des
Bestellers alle Dokumente, Software oder Fertigungsmittel, die Eigentum des Bestellers sind, und alle davon
angefertigten Kopien an den Besteller zurückzugeben oder, im Falle von Dokumenten oder Software, dem Besteller
deren Zerstörung oder Löschung zu bestätigen. Der Lieferant hat das Recht, eine Kopie der erhaltenen Dokumente oder
Software zur Einhaltung der gesetzlichen Archivierungsbestimmungen aufzubewahren, sofern diese Kopien als geheime Dokumente behandelt werden.
12.5.Der Besteller ist berechtigt, die zum Lieferumfang technischer Produkte, wie Maschinen oder Anlagen, gehörende Software einschliesslich ihrer Dokumentation in dem für die Nutzung der Waren erforderlichen Umfang oder zu einem anderen im Vertrag vorgesehenen Zweck zu verwenden, und der Besteller darf Sicherungskopien der vom Lieferanten gelieferten Software erstellen.

13. Ersatzteile für Maschinen und Anlagen

13.1.Der Lieferant verpflichtet sich, dem Besteller – auf der Grundlage von Einzelbestellungen, zu wettbewerbsfähigen
Konditionen und für einen Zeitraum von mindestens zehn (10) Jahren nach Lieferung von Maschinen oder Anlagen die
dafür benötigten Ersatzteile neu zu liefern.

13.2.Beabsichtigt der Lieferant, die Herstellung der betreffenden Ersatzteile einzustellen, so hat er den Besteller
unverzüglich, spätestens jedoch drei (3) Monate vor der Einstellung der Produktion, zu informieren. Der Besteller ist
berechtigt, innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Mitteilung eine endgültige Bestellung für die Lieferung der
Ersatzteile zu marktüblichen Konditionen zu erteilen.

14. Geheimhaltung, Werbung mit der Geschäftsbeziehung zum Besteller

14.1.Die Parteien werden alle vertraulichen Informationen, von denen sie im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit der
anderen Partei Kenntnis erlangt haben, insbesondere technische Informationen, Pläne, Geschäftsgeheimnisse und
Auftragsdetails, wie Mengen, technische Spezifikationen, Geschäftsvereinbarungen usw. sowie alle daraus gewonnenen
Erkenntnisse, nicht an Dritte weitergeben und ausschliesslich für die Ausführung einer Bestellung verwenden.

14.2.Der Lieferant stellt sicher, dass sich alle Subunternehmer oder Unterlieferanten, an die vertrauliche Informationen zum
Zwecke der Ausführung des Subunternehmervertrages oder der Zulieferung weitergegeben werden, damit
einverstanden erklären, an diese Bedingungen gebunden zu sein.

14.3.Der Lieferant darf ohne vorherige Zustimmung des Bestellers weder die Tatsache veröffentlichen, dass er mit dem
Besteller einen Vertrag abgeschlossen hat, noch die Bestellung des Bestellers für Werbezwecke verwenden.

14.4.Verstösst eine Partei oder einer ihrer Vertreter, Unterlieferanten oder Subunternehmer gegen die Bestimmungen dieses Abschnitts, so hat sie der anderen Partei eine Vertragsstrafe in Höhe von CHF 10’000.– zu zahlen, es sei denn, sie kann nachweisen, dass weder sie noch einen ihrer sonstigen Vertragspartner ein Verschulden trifft.

14.5.Der Geschädigte kann einen höheren Schaden geltend machen sowie Unterlassungsansprüche geltend machen. Die
Zahlung der Vertragsstrafe entbindet die verletzende Partei nicht von der weiteren Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus
diesem Abschnitt.

15. Schutz personenbezogener Daten

15.1.Die Parteien können im Rahmen ihres Vertragsverhältnisses personenbezogene Daten wie Namen, Telefonnummern, E-Mail-Adressen und andere personenbezogene Daten austauschen. In diesem Fall werden beide Parteien diese personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen zum Schutz personenbezogener Daten verwenden, insbesondere, soweit anwendbar, den Anforderungen der Allgemeinen Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union vom 4. Mai 2016 (EU 2016/679; «GDPR») und sicherstellen, dass keine unbefugten Dritten ohne Zustimmung der betroffenen Personen oder aus einem anderen Rechtsgrund Zugang zu diesen personenbezogenen Daten haben.

15.2.Die Parteien werden personenbezogene Daten der anderen Partei streng vertraulich behandeln und diese Daten
ausschliesslich für vertragliche Zwecke verarbeiten. Die Partei, die personenbezogene Daten verarbeitet, ist für die
Rechtmässigkeit ihrer Verarbeitung sowie für die Wahrung der Rechte der betroffenen Personen verantwortlich.

16. Soziale Verantwortung, Compliance

16.1.Der Lieferant hat die Gesetze der Rechtsordnung(en) einzuhalten, die bei der Erfüllung des Vertrages anwendbar sind. Er wird sich insbesondere nicht aktiv oder passiv, weder direkt noch indirekt in irgendeiner Form an
wettbewerbswidrigen Absprachen beteiligen, gegen die einschlägigen Gesetze zur Bekämpfung der Korruption
verstossen oder sich in irgendeiner Weise gegen grundlegende Menschenrechte der Mitarbeitenden verhalten.
16.2.Darüber hinaus übernimmt der Lieferant die Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeitenden; er handelt in Übereinstimmung mit den geltenden Umweltgesetzen und bemüht sich, diese Verpflichtungen auch seinen Subunternehmern und Zulieferanten zu übermitteln.

16.3.Zusätzlich zu den anderen Rechten und Rechtsbehelfen, die ihm zustehen, kann der Besteller den betreffenden Vertrag
und/oder eine im Rahmen dieses Vertrages erteilte Bestellung kündigen, wenn der Lieferant diese Verpflichtungen
verletzt. Das Kündigungsrecht des Bestellers steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass der Lieferant die
Vertragsverletzung nicht innerhalb einer vom Besteller gesetzten angemessenen Nachfrist beseitigt hat.

17. Schlussbestimmungen

17.1.Unteraufträge für die vollständige oder zu einem erheblichen Teil erfolgende Herstellung der Waren, sowie vom Lieferanten ausgewählte Unterlieferanten bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bestellers. Diese Weitervergabe
entbindet den Lieferanten nicht von seiner Haftung für die ordnungsgemässe Erfüllung des Vertrages.

17.2.Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers darf der Lieferant die Rechte und Pflichten aus einem Lieferoder Dienstleistungsvertrag weder ganz oder teilweise an Dritte abtreten oder übertragen.

17.3.Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen von einem zuständigen Gericht oder einer zuständigen Behörde für ungültig oder nicht durchsetzbar befunden werden, so gilt diese Bestimmung als ungültig, wobei die übrigen Bestimmungen weiterhin in vollem Umfang in Kraft bleiben. Die Parteien werden die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung gegebenenfalls durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung mit ähnlichem wirtschaftlichem Zweck ersetzen, sofern der Inhalt dieser Bedingungen nicht wesentlich geändert wird. Gleiches gilt für den Fall, dass Lücken vorliegen.

17.4.Keine Verzögerung oder Unterlassung des Bestellers bezüglich der Ausübung eines gemäss diesen Bestimmungen dem Besteller gewährten Rechts, Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gilt als Verzicht auf diese Rechte.

17.5.Jede per Telefax oder elektronisch (z.B. über das Internet oder E-Mail) übermittelte Kommunikation gilt ebenfalls als
«schriftlich».

17.6.Die W. Beyeler AG behält sich das Recht vor, die vorliegenden Allgemeine Einkaufsbedingungen jederzeit abzuändern. Die jeweils verbindliche Fassung ist abrufbar unter http://www.beyler-ag.ch.

18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

18.1.Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen und individuelle Bestellungen unterstehen schweizerischem materiellem Recht, Verträge mit ausländischen Lieferanten zusätzlich dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.

18.2.Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Klagen aus oder im Zusammenhang mit einer Bestellung oder einem anderen
Vertrag zwischen den Parteien ist der Geschäftssitz des Bestellers, wobei der Besteller berechtigt ist, auch vor jedem
anderen für den Streitgegenstand zuständigen Gericht zu klagen.

Gültig ab 01.12.2020