Allgemeine Einkaufsbedingungen der Beyeler Lebensmittel AG
Version: V1
Beyeler Lebensmittel AG · In den Wyden 3 · CH-4143 Dornach · www.beyeler-ag.ch
1. Allgemeines
Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen sind Bestandteil der Geschäftsbeziehungen und ergänzen alle mit der Beyeler Lebensmittel AG, nachfolgend Käufer genannt, abgeschlossenen Verträge und Warenabrufe. Die Annahme von Bestellungen oder Abrufen durch den Lieferanten gilt als Anerkennung aller Teile dieser Bedingungen. Gleiches gilt bei Unterzeichnung dieser Bedingungen vor oder während der Geschäftsbeziehung. Abweichende Bestimmungen gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Allfälligen Verkaufsbedingungen des Lieferanten wird ausdrücklich widersprochen, sie gelten nur bei schriftlicher Zustimmung des Käufers.
2. Bestellungen und Abrufe
Bestellungen und Abrufe sind nur verbindlich, wenn sie telefonisch, elektronisch (z. B. EDI) oder per E-Mail übermittelt werden. Eine schriftliche Bestätigung wird umgehend erwartet. Erfolgt keine Rückmeldung innerhalb von zwei Arbeitstagen, gilt die Bestellung als akzeptiert. Abweichende Auftragsbestätigungen sind nur bei schriftlicher Zustimmung des Käufers gültig.
3. Preise
Die angegebenen Preise sind Fixpreise und beinhalten sämtliche Kosten (Transport, Verpackung etc.) bis zum Erfüllungsort. Zölle, Abgaben und weitere Gebühren sind inbegriffen und in der Rechnung auszuweisen.
4. Qualität und Produktsicherheit
Der Lieferant garantiert, dass die gelieferte Ware einwandfrei, den Spezifikationen entsprechend und unter Einhaltung der guten Herstellungspraxis (GMP) sowie mittels zertifizierten Qualitätssicherungssystems (inkl. HACCP & Krisenplan) produziert wurde. Eine vom Käufer akzeptierte GFSI-Zertifizierung (z. B. FSSC 22000, IFS, BRC) ist erforderlich.
Für Labelprodukte (z. B. Bio, Demeter, etc.) liefert der Lieferant alle erforderlichen Unterlagen gemäss Richtlinien rechtzeitig. Für Bioprodukte mit Ursprung ausserhalb der Schweiz ist eine gültige Original-Kontrollbescheinigung bei Übergabe erforderlich. Fehlende Dokumente können zur Annahmeverweigerung auf Kosten des Lieferanten führen.
Die Einhaltung aller relevanten Schweizer Lebensmittelgesetze ist vom Lieferanten zu gewährleisten. Der Käufer behält sich Audits und Einsicht in Qualitätsaufzeichnungen vor.
5. Rückverfolgbarkeit
Der Lieferant gewährleistet die Rückverfolgbarkeit gemäss LGV (CH) bzw. Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Rückstellmuster sind gemäss einem abgestimmten Plan zu führen und auf Anforderung bereitzustellen.
6. Verantwortung für Gesellschaft und Umwelt
Die Beyeler Lebensmittel AG legt grossen Wert auf Nachhaltigkeit, Umweltschutz und soziale Verantwortung. Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung international anerkannter Standards (z. B. BSCI, FSSC 22000, ecoVadis) sowie der internen Richtlinien des Käufers zu Beschaffung, Umwelt und Verhalten.
7. Informationssicherheit und Datenschutz
Vertrauliche Informationen des Käufers dürfen vom Lieferanten nur zweckgebunden genutzt und nicht an Dritte oder verbundene Unternehmen weitergegeben werden. Dies gilt auch für Unterauftragnehmer.
8. Mängelrüge / Rügefrist
Der Käufer ist nicht verpflichtet, die Ware sofort nach Empfang zu prüfen. Mängel können während der gesamten gesetzlichen Gewährleistungsfrist gerügt werden – auch nach Verarbeitung oder Weitergabe der Ware.
9. Haftung für Sachmängel
Der Lieferant haftet vollumfänglich für alle Mängel, unabhängig von deren Ursache. Der Käufer kann zwischen Mängelbeseitigung, Ersatz oder Rücktritt wählen. Der Lieferant trägt alle daraus entstehenden Kosten. Der Käufer kann mangelhafte Ware auf Kosten und Risiko des Lieferanten zurücksenden.
10. Liefertermine / Lieferverzug
Wird die Lieferung nicht fristgerecht erbracht, tritt Verzug ohne Mahnung ein. Der Käufer kann wahlweise auf Vertragserfüllung bestehen, Schadenersatz fordern oder vom Vertrag zurücktreten. Verspätete Ware kann abgelehnt und auf Kosten des Lieferanten retourniert werden.
11. Frühzeitige Lieferung
Zu früh gelieferte Ware kann zurückgewiesen oder auf Kosten des Lieferanten zwischengelagert werden.
12. Erfüllungsort / Fälligkeit
Erfüllungsort ist der vertraglich vereinbarte Ort, ansonsten der Sitz der Beyeler Lebensmittel AG in Dornach.
13. Gefahrtragung
Die Gefahr geht mit der vertragsgemässen Übergabe am Erfüllungsort auf den Käufer über.
14. Rücktritt
Der Käufer kann bei wichtigen Gründen, z. B. Gesetzesänderungen oder Importrestriktionen, ohne Entschädigung vom Vertrag zurücktreten.
15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist Dornach, Schweiz.
16. Unterlieferanten
Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle Unterlieferanten des Lieferanten. Der Lieferant verpflichtet sich zur vertraglichen Weitergabe sämtlicher Pflichten.
Dornach, im September 2025
Beyeler Lebensmittel AG
